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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 17.08.2022
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Homeward e.V. (nachfolgend auch „wir“,
„uns“, „Veranstaltenden “) regeln sowohl den Erwerb von Tickets/ Festivalarmbändern als auch die
Bedingungen, die für die Veranstaltung gelten. Mit dem Erwerb und Besitz eines
Festivaltickets/Festivalarmbandes und/oder dem Betreten des Veranstaltungsgeländes wird die
Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert. Ferner gelten die Hausordnungen der jeweiligen
Veranstaltungsstätten. Und die Park - / Campingordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Veranstaltende
homeward e.V.
Limbacher Straße 29
09247 Chemnitz OT Röhrsdorf
Vertreten durch: Sebastian Franke, Vorstandsvorsitzender
Telefon: 01727616448
E-Mail: orga@homeward-festival.de
2. Geltung der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
2.1.Das Veranstaltungsgelände umfasst den gesamten von den Veranstaltenden gemieteten
Bereich und erstreckt sich über die ausgewiesenen Park- und Campingflächen sowie den
umzäunten Bereich. Dieser umzäunte Bereich ist als Festivalgelände deklariert.
2.2.Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist für Besucher*innen nur während der von
den Veranstaltenden ausgeschriebenen Festivalzeit gestattet.
2.3.Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Besucher*innenarmband,
das am Handgelenk zu tragen ist, gestattet.
2.4.Die Veranstaltenden haben auf sämtlichen Flächen das Hausrecht.
2.5.Jede*r Besucher*in erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und
die Park- und Campingordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet
ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den*die Käufer*in statt.
Der*die Käufer*in erwirbt mit dem Festivalarmband ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur
für den*diejenige*n Inhaber*in gilt.
3. Erwerb von Festivalarmbändern / Einlass / Bezahlverfahren
3.1.Festivalarmbänder können währen der ausgewiesenen Öffnungszeiten beim Zugang auf das
Festivalgelände an den Kassen erworben werden.
3.2.Der Zugang zum Gelände ist mit unversehrtem Festivalbändchen möglich.
3.3.Besucher*innen, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie
ein verschlossenes, unversehrtes Festivalarmband um das Handgelenk tragen.
3.4.Die Veranstaltenden behalten sich das Recht vor, einem*r Besucher*in den Einlass zum
Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber
nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 11, ein
offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des*der Besucher*in, wenn der*die Besucher*in
offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der*die Besucher*in eine offensichtlich
homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei
Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter
wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verliert das Festivalarmband seine Gültigkeit, es
besteht kein Anspruch auf Erstattung von Eintrittsgeldern.
3.5.Die Veranstaltenden behalten sich vor ein Cashless Payment System zum bargeldlosen
Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom
Veranstalter bestimmt. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren oder den
Rücktausch bereits erworbener Wertmarken.
4. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen
4.1.Es gelten die Bestimmungen des JuSchG.
4.2.Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) dürfen die Veranstaltung nur in
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in
Verbindung mit einem gültigen Festivalarmband besuchen.
4.3.Die Vereinbarung zur Übertragung der Aufsichtspflicht (Partyzettel) ist durch den*die
Minderjährige*n mitzuführen und auf Nachfrage vorzuzeigen.
4.4. „Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person werden, die die folgenden Anforderungen erfüllt:
-die Person ist volljährig,
-die Person weist eine unterzeichnete Vollmacht der personensorgeberechtigten Person zur
Erziehungsbeauftragung vor, der Vollmacht liegt eine Ausweiskopie der
personensorgeberechtigten Person bei,
-die Person weist die Reife auf, einem Kind und/oder einer minderjährigen Person in der
Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können,
-die Person kann die Abreise des Kindes und/oder der minderjährigen Person gewährleisten.
4.5.Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu
verweigern, wenn der Schutz durch die Personensorgeberechtigen bzw.
Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. Sollten
Personensorgeberechtigte bzw. Erziehungsbeauftragte solche Veranstaltungen dennoch
zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder
verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz und entsprechendes Schuhwerk
zu sorgen.
5. Die Haftung der Veranstaltenden
5.1.Die Veranstaltenden, deren gesetzliche*n Vertreter*in oder deren Erfüllungsgehilf*innen
haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.2.Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung der
Veranstaltenden für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und
vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden
Beschränkung unberührt. Die Veranstaltenden übernehmen keine Haftung für
Gesundheitsschäden, die infolge der Lautstärke bei Konzerten oder sonstigen Darbietungen
entstehen können.
5.3.Die Veranstaltenden haften nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken
auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
5.4.Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der
Veranstaltenden für deren Organe, Mitarbeiter*innen und Erfüllungsgehilf*innen sowie die
persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter*innen und Erfüllungsgehilf*innen der
Veranstaltenden.
6. Absage / Verlegung / Programmänderungen
6.1.Die Veranstaltung kann von den Veranstaltenden bis zum Beginn der Veranstaltung ohne
Angabe von Gründen abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor
Reiseantritt auf unserer Webseite https://www.homeward-festival.de/, ob die Veranstaltung
auch wie angekündigt stattfindet.
6.2.Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Die Veranstaltenden bemühen
sich im Falle der Absage einzelner Künstler*innen(gruppen) um entsprechenden Ersatz,
Ansprüche des*der Besucher*in wegen der Absage einzelner Künstler*innen(gruppen)
bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten
Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten
Zuschauer*innenkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist den
Veranstaltenden eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen
Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
6.3.Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben,
den die Veranstaltenden nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt), ist das Recht des*der
Besucher*in, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.
7. Sperrung/ Räumung von Flächen
7.1.Aus Sicherheitsgründen können die Veranstaltenden einzelne Bereiche des
Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass
dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den
diesbezüglichen Anweisungen der Veranstaltenden oder den Anweisungen der von ihnen
beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um
Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
8. Witterungseinflüsse
8.1.Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Die Veranstaltenden behalten sich
jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher*innen die Veranstaltung
jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung /
Absage der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuches auf vollständige oder
teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.
9. Aushänge/ Anweisungen
9.1.Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort,
sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage der Veranstaltenden.
https://www.homeward-festival.de/
9.2.Dies gilt insbesondere auch für die Änderung der Hygieneregeln im Zuge der Coronapandemie.
9.3.Ferner sind hier auch die Park-/ und Campingordnung zu nennen.
10. Sicherheit
10.1. Zur Gewährleistung eines störungsfreien und geordneten Festivals setzen die
Veranstaltenden Ordnerpersonal ein.
10.2. Die Veranstaltenden übertragen dem Ordnungsdienst das Hausrecht.
10.3. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
11. Allgemeine Verhaltensregeln / Verbotene Gegenstände
11.1. Grundsätzlich gilt, dass sich jede*r Besucher*in so zu verhalten hat, dass kein*e andere*r
geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Körperliche sowie verbale Gewalt gegen
andere Besucher*innen, Personal der Veranstaltenden oder sonstige Personen ist verboten. Es
ist untersagt, Gegenstände auf andere Besucher*innen oder Zelte zu werfen, außerhalb der
Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen
oder zu beschmutzen. Ab 24 Uhr ist die Lautstärke der Besucher*innen generell auf ein für die
Campinggemeinschaft verträgliches Maß zu reduzieren.
11.2. Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände,
Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, Wunderkerzen, Himmelslaternen,
Gaskocher, Megaphone, Drohnen, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) sowie
gefährliche Gegenstände jeglicher Art (zusammen "Verbotene Gegenstände") dürfen nicht auf
das Gelände gebracht oder dort verwendet werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung
oder Genehmigung der Veranstaltenden. Die Veranstaltenden sind berechtigt, Verbotene
Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen. Die Veranstaltenden
behalten sich weitere Schritte vor.
11.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung der Veranstaltenden darf
niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer
Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das
Festivalgelände bringen oder dort nutzen. Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt.
Untersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bildton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem
Equipment (Handykamera, GoPro etc.) soweit die Aufnahmen nicht ausschließlich privaten
nicht gewerblichen Zwecken dienen.
11.4. Es ist untersagt, ohne schriftliche Zustimmung oder Genehmigung der Veranstaltenden
gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen.
Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung,
einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens
oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten
gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von
Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind nur auf den dafür vorgesehen Flächen und
Bereichen sowie mit Zustimmung und Genehmigung der Veranstaltenden erlaubt.
12. Hunde
12.1. Hunde sind auf dem Homeward i.d.R. zulässig, die Veranstaltenden verweisen jedoch auf die
Einhaltung des TierSchG.
12.2. Hunde sind an der Kasse / Check In anzumelden.
12.3. Sie müssen während der gesamten Zeit der Veranstaltung kontrolliert angeleint sein. Dies ist
unabhängig von Größe und Alter des Hundes.
12.4. Bei wiederholtem Antreffen ohne Leine wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
12.5. Jeder Hund hat eine von den Veranstaltenden ausgegebene Identifikationsmarke am
Halsband zu tragen.
12.6. Jede*r Hundehalter*in ist verpflichtet, die Hinterlassenschaften seines Tieres umgehend zu
entsorgen.
12.7. Für alle vom Hund verursachten Schäden haftet der*die Hundehalter*in.
13. Drogen
13.1. Auf dem gesamten Gelände ist der Konsum, Besitz und Handel von illegalen
Drogen/Betäubungsmitteln verboten.
13.2. Bei Verstoß wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Die Veranstaltenden behalten sich
weitere Schritte vor.
14. Feuer / offenes Licht / Brandgefahr
14.1. Grillen, Kochen und offenes Feuer ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten.
14.2. In den Gebäuden gilt generelles Rauchverbot.
14.3. Es gelten die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Sachsen bzw. des
JuSchG.
15. Umgang mit Abfällen / Pfand
15.1. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container
zu entsorgen.
15.2. Getränkeflaschen, die vom Homeward e.V. herausgegeben werden, bleiben im Besitz des
Homewards, der Pfand gehört dem Homeward e.V.
15.3. Pfandflaschen und Pfanddosen, die von dem*der Besitzer*in auf dem Festivalgelände
stehengelassen werden gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf Homeward e.V. über,
Pfandsammeln ist verboten.
16. Nutzung der Toiletten
16.1. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
17. Vandalismus
17.1. Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und
werden als Vandalismus verfolgt.
17.2. Das Bekleben, Beschriften sowie das Beschädigen von Flächen auf dem Gelände ist verboten.
Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale von mindestens 100,- € erhoben. Der*die
Geschädigte behält sich weitere Schritte vor.
18. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
18.1. Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen,
Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten
Veranstaltungsgelände ist verboten.
18.2. Das Betreten von Produktionsbereichen (Bühnen, Backstage, Schankbereich, Gastrobereich,
etc.) ist nicht gestattet.
19. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
19.1. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände
aufhalten, werden vom Ordnungsdienst hinausgeleitet. Die Veranstaltenden behalten sich die
Möglichkeit einer Anzeige wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch
(§ 123 StGB) vor!
20. Verwertungsrechte / Recht am eigenen Bild
20.1. Die Veranstaltenden sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und
Bildtonaufnahmen der Besucher*innen ohne Vergütung herzustellen und in jeder Art und
Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen,
insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung, zur Bewerbung des HomewardFestivals, zur Sponsorenakquise und aller sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstaltenden
und seiner verbundenen Unternehmen. Wer in Veröffentlichungen dieser Art nicht erscheinen
möchte, melde sich bitte per E-Mail mit Passfoto im Anhang.
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Beginn der Veranstaltung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die übrigen Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.
II. Parkordnung
1. Geltungsbereich der Parkordnung
1.1.Die Parkordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Parkflächen, sowie den zum
Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wegen. Mit Erwerb des Festivalarmbandes
und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher*innen dieser Parkordnung. Die
Benutzung der Parkflächen ist im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert.
2. Anordnung von Ordnung- und Sicherheitskräften
2.1.Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten ergänzend zu diesen
Regelungen.
3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche
3.1.Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Parkbereichen gilt die
Straßenverkehrsordnung (StVO).
3.2.Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit
Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
3.3.Ein Befahren des Festivalgeländes ist erst nach der Absprache mit den Veranstaltenden oder
dem Ordnungsdienst gestattet.
3.4.Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt.
3.5.Die Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten.
3.6.Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen
abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder
durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungswegen abgestellt werden, können ohne
Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der *die
Verursacher*in.
4. Erlöschen der Parkberechtigung
4.1.Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist
und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger
Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in
einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen
könnte, abgestellt wurde.
5. Keine Bewachung der Parkplätze
5.1.Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von
Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur
Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
6. Haftung der Veranstaltenden
6.1.Die Haftung der Veranstaltenden für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den
Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Veranstaltenden
haften grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem*der Nutzer*in und Besucher*in
durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
6.2.Die Nutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
7. Rettungswege
7.1.Fluchtwege und Rettungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere
Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten!
8. Ausschluss von der Veranstaltung
8.1.Die Nichtbefolgung der Parkordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss
von der gesamten Veranstaltung führen.
9. Sonstige Anweisungen / Hinweise
9.1.Ergänzend zur Parkordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des
Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage
https://www.homeward-festival.de/
10. Salvatorische Klausel
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Parkordnung unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Beginn der Veranstaltung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der Parkordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die übrigen Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Parkordnung als lückenhaft erweisen.
III. Campingordnung
Um die Sicherheit, Ordnung und ein gedeihliches Miteinander auf den Campingflächen zu
gewährleisten, hat sich jede*r Besucher*in grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher*in ist jede Person, die sich auf dem
Festivalgelände aufhält (FestivalBesucher*innen, Dienstleister*innen, Tagesgäst*innen, Family &
Friends, Medien etc.).
1. Geltungsbereich der Campingordnung
1.1.Die Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Campingflächen. Mit Erwerb
des Festivalarmbandes und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der*die Besucher*in
dieser Campingordnung. Die Benutzung der Campingordnung ist im Eintrittspreis für das
Festivalgelände inkludiert.
1.2.Das Campen ist nur innerhalb der vom Ordnungsdienst gekennzeichneten Flächen gestattet.
2. Hausrecht
2.1.Die Veranstaltenden üben das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Zu diesem
Festivalgelände gehören ebenfalls die Campingflächen. Sie können dieses Recht auf Dritte
übertragen. Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
3. Geltung der Straßenverkehrsordnung
3.1.Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und explizit in den Campingbereichen gilt die
Straßenverkehrsordnung (StVO).
3.2.Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Campingflächen ist stets mit
Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
3.3.Wohnmobile, Wohnwagengespanne und Schwerfahrzeuge parken nach Zuweisung auf der
dafür vorgesehenen Fläche, wobei Begleitfahrzeuge grundsätzlich erlaubt sind.
4. Wetter
4.1.Das Camping- und Festivalgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Besucher*innen
sind verpflichtet sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das
Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.
5. Nutzung der Campingflächen / Allgemeine Verhaltensregeln
5.1.Grundsätzlich gilt, dass sich jede*r Besucher*in so zu verhalten hat, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Körperliche Gewalt gegen andere
Besucher*innen, Personal der Veranstaltenden oder sonstige Personen ist verboten. Es ist
untersagt, Gegenstände auf andere Besucher*innen oder Zelte zu werfen, außerhalb der
Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen
oder zu beschmutzen. Ab 24 Uhr ist die Lautstärke der Besucher*innen generell auf ein für die
Campinggemeinschaft verträgliches Maß zu reduzieren.
5.2.Das mutwillige Stören (z.B. Lärm, etc.) anderer Teilnehmer ist zu unterlassen.
5.3.Gestattet ist die Ingebrauchnahme der zugewiesenen Standfläche zum Campen und Zelten im
üblichen Rahmen, d.h. das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig
gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Die Zeltbauten
müssen stand- und wettersicher sein und der*die Besucher*in ist für die Verkehrssicherheit der
von ihm aufgebauten Einrichtungen selbst verantwortlich. Nicht-verkehrssichere Einrichtungen
oder Zelte können auf Kosten des*der Besucher*in abgebaut und vom Platz gebracht werden.
Zeltvorrichtungen sind nur zur Beherbergung von Menschen erlaubt.
5.4.Das Reservieren von Campingflächen ist nicht möglich.
5.5.Es dürfen nur campingfähige Fahrzeuge auf den vom Ordnungsdienst gekennzeichneten
Flächen parken.
5.6.Campingfahrzeuge, die auf die ausgezeichnete Fläche aufgefahren sind, sind erst nach Ende des
Festivals wieder zu bewegen.
5.7. Das Betreiben von privaten Stromaggregaten ist auf dem gesamten Gelände verboten.
5.8.Die Entnahme von Strom aus dem Stromnetz ist untersagt.
6. Sauberkeit / Müll
6.1.Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und
pfleglich zu behandeln. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der
Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu
entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu
verlassen. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die
bereitgestellten Tonnen/ Container zu entsorgen.
7. Grillen / Offenes Feuer / Lagerfeuer/ Gas- und Flüssigkeiten
7.1.Grillen, offenes Feuer, Lagerfeuer und die Nutzung von Gaskochern o.ä. sind verboten. Das
eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist untersagt.
7.2.Die Veranstaltenden behalten sich weitere Schritte vor.
8. Haftung der Veranstaltenden
8.1.Die Haftung der Veranstaltenden für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den
Campingflächen abgestellten Fahrzeuge / Zelte / Wohnwagen / etc. ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Die Veranstaltenden haften grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die
dem*der Nutzer*in und Besucher*in durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder
sonstige Vorkommnisse entstehen.
8.2.Die Nutzung der Campingflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
9. Rettungswege
9.1.Fluchtwege und Rettungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere
Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten!
9.2.Es dürfen keine Spannschnüre oder ähnliches in diese hineingespannt sein.
10. Ausschluss von der Veranstaltung
10.1. Die Nichtbefolgung der Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen
Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.
11. Sonstige Anweisungen / Hinweise
11.1. Ergänzend zur Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des
Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage
https://www.homeward-festival.de/
12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Campingordnung unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Beginn der Veranstaltung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit der Campingordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit
der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die übrigen
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Campingordnung als lückenhaft
erweisen.

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